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BFH, 26.10.1967 - IV 246/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einordnung des Viehklauenpfleger als Gewerbetreibender
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 90, 328
- BStBl II 1968, 77
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 06.12.1955 - I 200/54
Auszug aus BFH, 26.10.1967 - IV 246/63
Es gelten hier dieselben Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen IV 216/50 vom 13. April 1951 und I 200/54 vom 6. Dezember 1955 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtssprüche 84 und 88) bei der Entscheidung der Frage anwandte, ob Fußpfleger Gewerbetreibende sind.
- FG Hamburg, 09.05.2019 - 2 K 342/17
Freiberufliche Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes - Keine Ähnlichkeit zu einem …
Die Tätigkeit eines Tierarztes weist auch insoweit eine größere Breite auf, als Tierärzte dazu ausgebildet werden, sämtliche Tiergattungen zu behandeln, während die Tätigkeit des Klägers auf die Behandlung von Klauentieren, insbesondere Pferden, beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 1967 IV 246/63, BStBl II 1968, 77). - BFH, 06.06.1973 - V R 88/72
Medizinischer Fußpfleger - Tätigkeit eines Heilpraktikers - Ähnliche …
Der Heilpraktikertätigkeit ähnlich kann daher nur eine Berufsausübung sein, die ebenfalls von diesen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. BFH-Urteil I 200/54, auf dessen Grundsätze im BFH-Urteil vom 26. Oktober 1967 IV 246/63, BFHE 90, 326, BStBl II 1968, 77, erneut verwiesen wurde). - BFH, 14.03.1975 - IV R 207/72
Medizinischer Fußpfleger - Heilpraktikerberuf - Krankengymnast
Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des BFH, wie sich aus den im FG-Urteil angeführten BFH-Urteilen IV 216/50 und I 200/54 und aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1967 IV 246/63 (BFHE 90, 328, BStBl II 1968, 77) ergibt, das auf die beiden vorher genannten Urteile verweist.